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Aktuelles

Stellungnahme zum Eckpunktepapier des BMFSFJ für das Gewalthilfegesetz

4. April 2024

„Wir begrüßen das geplante Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung ausdrücklich. Häusliche Gewalt ist keine Privatsache", so Frank Scheinert, Geschäftsführender Fachreferent der Bundesfach- und Koordinierungsstelle Männergewaltschutz. "Ein bundesweites Gewalthilfegesetz muss Rahmenbedingungen und konkrete Maßnahmen zum Schutz aller Geschlechter vor Häuslicher Gewalt umfassen. Politisch Verantwortliche und Akteur*innen müssen gemeinsam für eine schnellstmögliche Beschlussfassung und Umsetzung sorgen.“

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Änderung des Brandenburger Polizeirechts – BFKM begrüßt geplantes Verbringungsangebot in Schutzunterkünfte, empfiehlt jedoch flankierende Maßnahmen

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21. September 2023

Die Regierung des Landes Brandenburg hat eine Änderung des Landespolizeirechts auf den Weg gebracht. Sie befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Dem Entwurf nach soll auch eine Grundlage für polizeiliches Handeln bei Vorliegen von häuslicher Gewalt etabliert werden, die als Verbringungsangebot (freiwillig) für betroffene Personen in eine Schutzunterkunft ausgestaltet ist. Die BFKM befürwortet dieses Gesetzvorhaben, welches durch die geschlechtsneutrale Formulierung insbesondere für gewaltbetroffene Männer, trans*- und intergeschlechtliche Personen gelten würde. Wir raten jedoch zu flankierenden Massnahmen, um ein Leerlaufen des Gesetzes zu verhindern.

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Berliner Landesaktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention – BFKM empfiehlt Berücksichtigung aller Opfer von HGW

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21. September 2023

Aktuell wird im Bundesland Berlin durch einen Runden Tisch aus Vertreter*innen mehrerer Senatsressorts ein Landesaktionsplan (LAP) zur Umsetzung der Istanbul-Konvention erarbeitet. Mit der Umsetzung des LAP strebt das Bundesland künftig die Erfüllung seiner Aufgaben gem. Art. 7 und Art. 8 Istanbul-Konvention an. Die Bundesfach- und Koordinierungsstelle Männergewaltschutz BFKM ...

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Auch für Männer: Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR) definiert häusliche Gewalt in den Daten zur Istanbul-Konvention

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18. September 2023

Die BFKM befürwortet die in der Endfassung des Datenberichts angelegte Definitions- und Begriffsdarstellung. Darin heißt es zum Begriff „Häusliche Gewalt“: „[…] Im Bereich häusliche Gewalt ermutigt die Istanbul-Konvention die Vertragsstaaten, auch von Gewalt betroffene Männer in den Anwendungsbereich der Konvention einzubeziehen. Wenn es im vorliegenden Bericht um häusliche Gewalt geht, werden immer auch Daten und Forschungsstudien vorgestellt, die Männer erfassen.“

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Europarat nimmt Leitlinien zur Stellung von Männern und Jungen in der Gleichstellungspolitik an

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30. August 2023

Darin wird insbesondere die Verabschiedung von Maßnahmen im Bereich der männlichen* Betroffenheit von häuslicher Gewalt angeraten. Demnach sollen die Mitgliedsländer die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Unterstützungsdiensten für von häuslicher Gewalt betroffene Männer* und Jungen* sicherstellen. Fachkräfte für die Unterstützung männlicher* Opfer sollen ausgebildet und entsprechende Dienste mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden, ohne dass Frauen*- und Mädchen*schutzprojekte darunter leiden.

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BFKM nimmt Stellung in EU-Gesetzgebungsvorhaben zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt

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30. August 2023

Die BFKM befürwortet das Tätigwerden der EU auf diesem Gebiet. Im Bereich des Opferschutzes ist jedoch im Kommissionsvorschlag die Ausrichtung von Schutzunterkünften auf gewaltbetroffene Frauen vorgesehen. Die BFKM kritisiert in ihrer Stellungnahme die Ausklammerung der männlichen Betroffenheit von häuslicher Gewalt im Kommissionsvorschlag.

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BFKM nimmt Stellung zum Entwurf des Chancengleichheitsfördergesetzes in Thüringen

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29. August 2023

Die Bundesfach- und Koordinierungsstelle Männergewaltschutz (BFKM) befürwortet die geplanten Regelungen im Wesentlichen, insbesondere mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie empfiehlt in der eingereichten Stellungnahme jedoch eine bedarfsgerechte und flächendeckende Ausgestaltung der Vorhaltepflicht für Schutzwohnungen, auch für männliche und nicht-weibliche Personen.

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